Qualitäts- und Prüfrichtlinien für den Gebrauch des Logos
"Schrobenhausener Spargel"

 

  1. Träger des Zeichens ist der Spargelerzeugerverband Südbayern e.V.
  2. Der Zeichenträger vergibt die Lizenz zur Nutzung des Zeichens an Spargelerzeuger in den Gemeinden: Aichach, Aresing, Berg im Gau, Brunnen, Gachenbach, Geisenfeld, Gerolsbach, Hohenwart, Inchenhofen, Karlskron, Kühbach, Langenmosen, Pfaffenhofen/Ilm, Pörnbach, Pöttmes, Reichertshofen, Rohrbach, Schrobenhausen und Waidhofen. Spargelerzeuger aus direkt angrenzenden Gebieten können das Zeichen im Einzelfall nach Prüfung des Antrages erhalten. Das Zeichen darf nur für Spargel verwendet werden, der im festgelegten Gebiet gewachsen ist.
  3. Spargel, der nach den Grundsätzen der kontrollierten integrierten Produktion erzeugt wird, soll besonders gekennzeichnet sein.
  4. Der Spargel muss beim Weiterverkauf den Qualitätsnormen der EU und des Handelsklassengesetzes entsprechen (VO(EWG)Nr.454/92).
  5. Der Spargel muss beim Erzeuger - Verbraucher - Direktverkehr den vorgeschriebenen Handelsklassen entsprechen, der Spargel ist entsprechend zu kennzeichnen. Spargel, der nicht den Handelsklassen entspricht, muss folgende Kriterien aufweisen: - gesund, insbesondere frei von Fäulnis - frei von Schäden,die durch unsachgemäßes Wässern hervorgerufen werden - frei von anderen Schäden - sauber sowie von frischem Aussehen und Geruch - keine Überschreitung der Höchstlänge von 22 cm
  6. Um die Qualität des Ernteproduktes zu erhalten, ist grundsätzlich eine sachgerechte Nacherntebehandlung erforderlich, d.h. Schockkühlung nach der Ernte mit anschließender kühler, feuchter Lagerung - aber nicht im Wasser. Der Betrieb muss über eine geeignete Kühlmöglichkeit verfügen. Kühlraum, Aufbereitungsraum und Verkaufsraum müssen sauber und ordentlich sein.
  7. Der Zeichennutzer hat in eigener Verantwortung die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um dafür einstehen zu können, dass der gekennzeichnete Spargel nach Herkunft und Qualität den Bestimmungen entspricht.
  8. Der Anbieter oder Verkäufer, der das Logo "Schrobenhausener Spargel" benutzt, ist dem Zeichenträger bzw. dessen Beauftragten nachweispflichtig und haftet für die Einhaltung der o.g. Bedingungen. Verstößt der Zeichennutzer gegen die Richtlinien, kann der Zeichenträger das Nutzungsrecht befristet oder dauernd entziehen.
  9. Die Richtlinien werden von einem Prüfer des Landeskuratoriums für pflanzliche Erzeugung überprüft.
  10. Nachkontrollen, die der Erzeuger zu vertreten hat, sind gebührenpflichtig.
  11. Der Prüfer kann nur bei Betrieben tätig werden, die Mitglied im Erzeugerring und im Erzeugerverband sind.
  12. Möglichkeiten zur fachlichen Weiterbildung sind zu nutzen.

München, Januar 2000

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