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| Die Qualitätsnormen der Europäischen Gemeinschaft für das
Produkt Spargel, zuletzt geändert mit der Verordnung vom 26. Februar 1992, gelten für
alle Handelsstufen, soweit die Erzeugnisse in frischem Zustand an den Verbraucher
abgegeben werden sollen sowie bei der Aus- und Einfuhr. Ausgenommen von der Einhaltung der
Qualitätsnormen sind die Erzeugnisse, die im Ab-Hof-Verkauf im Erzeugerbetrieb an den
Endverbraucher für dessen persönlichen Bedarf abgegeben werden sowie Erzeugnisse, die an
Sortier- und Packbetriebe geliefert werden.
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Farbgruppen:
Mindesteigenschaften:
Klasseneinteilung
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Größensortierung
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Toleranzen:
Jedes Packstück muß zusammenhängend auf einer Seite folgende Angaben in lesbaren, unverwischbaren und außen sichtbaren Buchstaben aufweisen: Packer und/oder Absender, Name und Anschrift oder amtl., anerkanntes Geschäftssymbol "Spargel", mit der Angabe "weiß", "violett", "violett-grün" oder "Grünspargel", wenn von außen nicht sichtbar Gegebenenfalls Angabe: "kurz", "Spargelköpfe", "weiß-violett" Ursprungsland und - wahlfrei - Anbaugebiet, region./örtl. Bezeichnung Klasse Größe:
In Bündeln: Anzahl der Bunde
Gleichmäßigkeit:
zulässig in der Farbgruppe:
Aufmachung: in festen Bündeln:
eschichtet im Packstück Verpackung: Material muß neu sein, sauber, darf keine äußere und innere Veränderung hervorrufen | |||||||||||||||||||||||||